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Swiss Life BU Pro

Wertschätzung leben. Als Unternehmen gewinnen.
Swiss Life BU Pro – die kollektive Arbeitskraftabsicherung (bAV)


In der heutigen Zeit beeinflussen nicht allein das gute Betriebsklima und die Gehaltshöhe die Entscheidung der (potenziellen) Mitarbeitenden für oder gegen ein Unternehmen. Eine immer wichtigere Entscheidungsgrundlage für Bewerbende spielt die betriebliche Vorsorge bzw. sind attraktive Benefits. Im Werben um die besten Mitarbeitenden benötigen Unternehmen somit hochwertige Lösungen, die sich positiv vom Wettbewerb abheben.

Für die Absicherung der Arbeitskraft, über den Betrieb, bieten wir seit 2019 mit unserer kollektiven Berufs­unfähig­keitsabsicherung Swiss Life BU Pro eine leistungsstarke und individuell, auf die arbeitgebenden Unternehmen, zugeschnittene Lösung an.

Arbeitgebende sichern mit Swiss Life BU Pro die finanzielle Existenz ihrer Mitarbeitenden für den Fall des Verlustes der Arbeitskraft ab und positionieren sich damit gleichzeitig als attraktives Unternehmen am Arbeitsmarkt.


Betriebliche Arbeitskraftabsicherung ist wertvoll und somit ein exzellentes Bindungsinstrument!


Im Rahmen eines Produktupdates haben wir unsere kollektive Berufsunfähigkeitsabsicherung zum 01. Oktober 2023 nun noch einmal deutlich verbessert. Hier nur einige der neuen Features:

  • Beitragsübernahme bei auslaufender Lohnfortzahlung aufgrund von längerer Krankheit
Kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer infolge Krankheit die eigene berufliche Tätigkeit unverschuldet nicht mehr ausüben, so hat sie oder er in den meisten Fällen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch das arbeitgebende Unternehmen für bis zu sechs Wochen. Danach entfällt die Entgeltfortzahlung und damit auch in der Regel die Beitragszahlung zur Swiss Life BU Pro. Als Folge der entfallenden Beiträge endete bisher auch der Versicherungsschutz im Rahmen der Swiss Life BU Pro, da keine Beiträge mehr in den Vertrag flossen. Durch das neue Highlight kann der Versicherungsschutz unverändert fortgeführt werden, da Swiss Life die Beitragszahlung für bis zu sechs Monate übernimmt und die versicherte Person damit bis zu sechs weitere Monate Versicherungsschutz genießt.
 
  • Teilzeitklausel
Teilzeittätige Per­sonen fallen bei einer Prüfung einer bedingungsgemäßen Berufs­unfähig­keit oftmals durchs Raster. Bei einer versicherten Person in Vollzeit (normale Arbeitszeit acht Stunden) liegt bei einem Restleistungsvermögen von 2,5 Stunden eine bedingungsmäßige Berufs­unfähig­keit vor, da der BU-Grad ≥ 50 % beträgt. Bei einer versicherten Person in Teilzeit (normale Arbeitszeit vier Stunden) wäre dies bei gleichem Restleistungsvermögen hingegen nicht der Fall, da der BU-Grad in diesem Beispiel ≤ 50 % beträgt. Bei gleichem Restleistungsvermögen wäre die teilzeitbeschäftigte Person benachteiligt. Unsere Teilzeitklausel schafft hier Abhilfe. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich Art und Umfang der bei Eintritt des Leistungsfalls ausgeübten Tätigkeit erfüllt, erfolgt eine Günstigerprüfung wie folgt:
  • Es wird zunächst geprüft, ob ein Berufs­unfähig­keitsgrad von mindestens 50 % besteht. Ist dies der Fall, erhält die versicherte Person die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag.
  • Stellt sich jedoch heraus, dass der Berufs­unfähig­keitsgrad unterhalb 50 % liegt, wird zugunsten der versicherten Person zusätzlich geprüft, ob sie ihre berufliche Teilzeittätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung noch drei Stunden oder mehr pro Arbeitstag ausüben kann oder könnte. Ist dies nicht der Fall, erhält die versicherte Person ebenso die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag. Es greift somit eine Günstigerprüfung für alle Teilzeitkräft!

Das ist aber noch nicht alles, sämtliche neuen Features und die Details dazu finden Sie in der Partner-Info und in unserem Hightlightblatt


Swiss Life Lebensversicherung SE Vertriebsdirektion Ost

Kohlgartenstraße 1
04315 Leipzig

+49 341-23080-101 
maklerservice@swisslife.de


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